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   LSG Bayern, 02.02.2023 - L 18 SF 210/22 AB   

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https://dejure.org/2023,1852
LSG Bayern, 02.02.2023 - L 18 SF 210/22 AB (https://dejure.org/2023,1852)
LSG Bayern, Entscheidung vom 02.02.2023 - L 18 SF 210/22 AB (https://dejure.org/2023,1852)
LSG Bayern, Entscheidung vom 02. Februar 2023 - L 18 SF 210/22 AB (https://dejure.org/2023,1852)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • BAYERN | RECHT

    SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 44 Abs. 4 S. 2
    Sozialgerichtsverfahren: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnungsgesuch gegen Richter wegen Befangenheit; Berufungseinlegung des Klägers selbst nach durch Prozessbevollmächtigten erklärter Klagerücknahme; Frist für Befangenheitsantrag gegen erkennenden Richter; Erforderlicher Inhalt bezüglich der Begründung eines ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mehrfache Telefonate einer Richterin mit Anwalt eines Verfahrensbeteiligten vor Klagerücknahme begründet keine Besorgnis der Befangenheit - Unzulässigkeit des Ablehnungsantrags

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • SG Würzburg, 20.04.2021 - S 16 SB 383/20

    Behinderung, GdB, Arzt, Gerichtsbescheid, Widerspruchsbescheid,

    Auszug aus LSG Bayern, 02.02.2023 - L 18 SF 210/22
    Im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren L 18 SB 85/21 begehrt die Antragstellerin die Fortführung des Berufungsverfahrens gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 20.04.2021 und Höherbewertung ihres Grades der Behinderung (GdB) mit 70. Nach Ziffer 1 des Tenors des Gerichtsbescheids vom 20.04.2021 stellte das SG fest, dass die Klage mit dem Aktenzeichen S 16 SB 383/20 auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) durch Klagerücknahme erledigt ist.

    In den Entscheidungsgründen führte das SG aus, dass die am 14.12.2020 im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärte Rücknahme der Klage den Rechtsstreit S 16 SB 383/20 beendet habe.

    Die von der Antragstellerin am 14.12.2020 erklärte Klagerücknahme habe das Klageverfahren S 16 SB 383/20 beendet.

    Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des SG mit dem Aktenzeichen S 16 SB 383/20 und des LSG mit dem Aktenzeichen L 18 SB 85/21 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

  • LSG Bayern, 29.07.2021 - L 5 SF 174/21

    Sozialgerichtsverfahren: Unverzüglichkeit eines Befangenheitsgesuchs

    Auszug aus LSG Bayern, 02.02.2023 - L 18 SF 210/22
    Nach § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO (i. d. F. ab 01.01.2020) ist ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit seit der Rechtsänderung zum 01.01.2020 unverzüglich anzubringen (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.07.2021 - L 5 SF 174/21 AB -, juris Orientierungssatz 1.).

    Sie kann sich bei komplexeren Sachlagen durchaus auf mehrere Tage erstrecken, wobei eine Zeit von wenigen Tagen (vgl. Beschluss des Senats vom 18.11.2021 - L 17 U 19/18; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.07.2021, a.a.O., Leitsatz; OLG Hamburg, FamRZ 19/2020 Anm. 3), höchstens aber drei bis vier Tage (BeckOK ZPO/Wendland, 37. Ed. 01.07.2020, ZPO § 234 Rn. 9) für die Überlegung verbleiben kann (vgl. Brandenburgisches OLG, 04.03.2021 - 9 WF 58/21).

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus LSG Bayern, 02.02.2023 - L 18 SF 210/22
    Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn die Begründung zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005 - 2 BvR 625/01 = NJW 05, 3410, 3412), z. B. wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden (BVerwG NJW 97, 3327) oder nur Tatsachen, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lassen (Keller, a.a.O., § 60 Rn. 10b m.w.N.).
  • BVerwG, 07.08.1997 - 11 B 18.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Richterablehnung, missbräuchlichkeit eines

    Auszug aus LSG Bayern, 02.02.2023 - L 18 SF 210/22
    Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn die Begründung zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005 - 2 BvR 625/01 = NJW 05, 3410, 3412), z. B. wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden (BVerwG NJW 97, 3327) oder nur Tatsachen, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lassen (Keller, a.a.O., § 60 Rn. 10b m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 04.03.2021 - 9 WF 58/21

    Zeitliche Grenzen eines Ablehnungsgesuchs wegen des Verhaltens eines Richters in

    Auszug aus LSG Bayern, 02.02.2023 - L 18 SF 210/22
    Sie kann sich bei komplexeren Sachlagen durchaus auf mehrere Tage erstrecken, wobei eine Zeit von wenigen Tagen (vgl. Beschluss des Senats vom 18.11.2021 - L 17 U 19/18; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.07.2021, a.a.O., Leitsatz; OLG Hamburg, FamRZ 19/2020 Anm. 3), höchstens aber drei bis vier Tage (BeckOK ZPO/Wendland, 37. Ed. 01.07.2020, ZPO § 234 Rn. 9) für die Überlegung verbleiben kann (vgl. Brandenburgisches OLG, 04.03.2021 - 9 WF 58/21).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2010 - L 11 AR 140/09

    Sonstige Angelegenheiten

    Auszug aus LSG Bayern, 02.02.2023 - L 18 SF 210/22
    Denn eine Regelung, die das Führen von Telefonaten zwischen Beteiligten bzw. Prozessbevollmächtigten von Beteiligten und dem Richter ausschließt, existiert nicht (so zu Recht auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2010 - L 11 AR 140/09 AB, juris, Orientierungssatz 2. und Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe - 17 U 19/18 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Käufer im VW-Abgasskandal gestärkt

    Auszug aus LSG Bayern, 02.02.2023 - L 18 SF 210/22
    Sie kann sich bei komplexeren Sachlagen durchaus auf mehrere Tage erstrecken, wobei eine Zeit von wenigen Tagen (vgl. Beschluss des Senats vom 18.11.2021 - L 17 U 19/18; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.07.2021, a.a.O., Leitsatz; OLG Hamburg, FamRZ 19/2020 Anm. 3), höchstens aber drei bis vier Tage (BeckOK ZPO/Wendland, 37. Ed. 01.07.2020, ZPO § 234 Rn. 9) für die Überlegung verbleiben kann (vgl. Brandenburgisches OLG, 04.03.2021 - 9 WF 58/21).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2023 - L 11 KR 2835/23
    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Ablehnungsgesuche ohne prozesswidriges Verzögern nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes geltend gemacht werden (vgl. BT.-Drs. 19/13828, S. 17, vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg a.a.O. sowie Bayerisches LSG 29.07.2021, L 5 SF 174/21 AB, juris; Bayerisches LSG 02.02.2023, L 18 SF 210/22 AB, Rn. 14, juris).
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